Der neue Leitfaden zur Spirituosenwerbung ist da

Der Werbeleitfaden von 2019 wurde grundlegend überarbeitet. Dies mit der Absicht, das Dokument benutzerfreundlicher zu machen. Wo möglich, wurden Grauzonen minimiert, um die Praxis zu vereinfachen. Ziel ist es, dass Anwenderinnen und Anwender selbständig entscheiden können, ob eine Werbung gesetzeskonform ist.

Neben strukturellen und redaktionellen Änderungen sind im neuen Leitfaden mehr Beispielbilder hinzugefügt worden, um die Regeln besser zu veranschaulichen. Auch in Bezug auf die Werbepraxis gibt es punktuelle Anpassungen. Hier die wichtigsten im Überblick:

Seite 16, Ziffer 8.1.5: Personendarstellungen

Die Abbildung von Personen und einzelnen Körperteilen ist unzulässig. Grund: Solche Abbildungen haben sachlich keinen Bezug zur Spirituose. Ausnahmen gelten für Barkeeper, Unternehmensgründerinnen und -gründer, Führungskräfte und Personen, die in der Produktion tätig sind.

Seite 20, Ziffer 8.1.8: Firmengeschichte und Engagements

Hinweise auf Engagements von Firmen für soziale und ökologische Belange sowie für Tierschutz-Programme o.ä. sind unzulässig, da der direkte sachliche Bezug fehlt.

Seite 41, Ziffer 10.8.: Sponsoring

Hier wurde der Hinweis ergänzt, dass die Verwendung eingetragener Marken für Spirituosen unter dem Vorbehalt der Werbevorschriften des Alkoholgesetzes steht. Die Eintragung einer Marke für Spirituosen berechtigt den Inhaber deshalb nicht zur uneingeschränkten Verwendung der Marke zu Werbezwecken. Diese Regelung, die in Übereinstimmung mit dem Institut für geistiges Eigentum (IGE) getroffen wurde, gilt zwar seit jeher, ist nun aber explizit im Werbeleitfaden aufgeführt.

Seite 43, Ziffer 10.8.2: Firmenname und Spirituosenmarke sind nicht identisch

Neu haben Firmen, deren Name nicht identisch ist mit der Spirituosenmarke, die Möglichkeit, beim Sponsoring einen Zusatz zur Art ihrer wirtschaftlichen Aktivität zu machen. Bisher war es solchen Firmen verboten, Hinweise auf Produkte zu machen, die sie vertreiben. Dies, weil Produkte/Markensponsoring bei Spirituosen verboten ist. Allerdings darf der Firmenname dabei nur in neutraler Schrift gemäss Handelsregistereintrag inkl. Rechtsform verwendet werden.

Der neue Leitfaden zur Spirituosenwerbung ist auf der Website des BAZG ab sofort verfügbar. Damit genügend Zeit für Anpassungen bleibt, werden die neuen Regelungen erst ab 1. Januar 2026 durchgesetzt.

Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Bereichs Alkohol zur Verfügung.

 

Kontakt:

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

Tel.: +41 58 462 65 00

Mail: alkohol@bazg.admin.ch

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/aktuell/fachmeldungen/fachmeldungen_erweitert/werbeleitfaden.html