Bei der Herstellung von Ready to Drink Cocktails können alkoholrechtliche Auflagen Geltung haben.
Trinkfertige Cocktails (RTD) sind gefragt. Viele dieser Produkte unterstehen der Alkoholgesetzgebung und es gilt die Spirituosensteuerpflicht zu beachten:
Spirituosensteuer: Ethylalkohol und Produkte, die Ethylalkohol in jeglicher Form enthalten, unterliegen der Spirituosensteuer. Massgeblich für die Besteuerung ist der Gesamtalkoholgehalt der gewonnenen Produkte (Artikel 17 Alkoholverordnung).
Meldepflicht: Auch wenn bereits versteuerter Ethylalkohol für die Herstellung von RTD's verwendet wird, kann es sein, dass diese Herstellungen melde- und steuerpflichtig sind. Dies ist vor allem der Fall, wenn die RTD's aus gegorenen alkoholischen Getränken bestehen, denen Ethylalkohol zugesetzt wurde, oder wenn sie den Kriterien von Alcopops entsprechen.
Verstösse können steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Mitarbeitenden des Bereichs Alkohol des BAZG stehen für Auskünfte und Abklärungen zur Verfügung.
Kontakt
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont
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