Zertifiziertes Ausgangsmaterial

Die amtliche Prüfung (Konformitätsbewertung) von Gegenständen, welche vollständig aus zertifiziertem Material bestehen, ist weniger aufwändig als jene von Artikeln, die aus Material unbekannter Herkunft hergestellt sind. Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle (SR 941.319) trägt diesem Umstand Rechnung, indem für Waren aus zertifiziertem Material eine reduzierte Gebühr für die Konformitätsbewertung gewährt wird.

Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der reduzierten Taxe ist, dass der Hersteller, dessen Produktionsstandort sich in der Schweiz befindet, mit der Edelmetallkontrolle einen schriftlichen Vertrag abschliesst [(Art. 97 Edelmetallkontrollverordnung (SR 941.311)] und für den gesamten Fabrikationsweg die volle Rückverfolgbarkeit gewährleisten kann.

Die Detailbestimmungen können der Richtlinie über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen über die amtliche Prüfung und Stempelung (R-248) entnommen werden.

Die traditionelle amtliche Prüfung und Stempelung von Edelmetallwaren ohne Verwendung von zertifizierten Material ist ebenfalls möglich. Erscheint einem Hersteller oder einer Zulieferfirma der Aufwand für die Materialzertifizierung zu kostspielig, so kann selbstverständlich das traditionelle Verfahren gewählt werden. Die Gebühr für die Konformitätsbewertung richtet sich nach Art. 6, bzw. dem Anhang der GebV-EMK.

Ausnahmen von diesem Prinzip kann das Zentralamt wegen der rechtsgleichen Behandlung nicht gewähren.

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