Vignettenpflicht und Befreiung von Schwerverkehrsabgabe

Die temporäre Befreiung von der Autobahnvignettenpflicht für sämtliche Fahrzeuge, die ukrainische Flüchtlinge oder Hilfsgüter für die Ukraine transportieren, wurde per 30. November 2022 aufgehoben. Seit dem 1. Dezember 2022 ist die Vignette 2023 an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich. Wer Hilfsgüter für die Ukraine schicken möchte, kann dies mit einer vereinfachten Zollanmeldung erledigen. Hilfsgütertransporte können weiterhin von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) befreit werden.

Transport von Hilfsgütern

Viele Privatpersonen, Unternehmen und Vereine möchten ukrainische Flüchtlinge mit Hilfsgütern unterstützen. Wir empfehlen Ihnen, sich an anerkannte Hilfsorganisationen in der Schweiz zu wenden. Diese können humanitäre Hilfsgüter abgabenfrei ins Ausland überführen.

Falls Sie Hilfsgüter dennoch selber ins Ausland bringen oder liefern lassen möchten, beachten Sie bitte folgende Punkte:

1. Ausfuhr durch Private

Sofern Sie die Hilfsgüter (z. B. Textilien, Lebensmittel, Spielzeuge, etc.) selber ausführen möchten, müssen diese bei der Ausreise nicht beim Schweizer Zoll angemeldet werden. Erkundigen Sie sich jedoch vorgängig über die entsprechenden Vorschriften der Zollbehörden der direkten Nachbarstaaten (Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich). Die Kontaktangaben finden Sie auf dieser Seite.

Falls Sie Hilfsgüter mit einem LKW ausführen möchten: Das BAZG kann private Hilfsgütertransporte von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) befreien. Ein entsprechendes Gesuch ist vorgängig beim BAZG einzureichen, auf dem Schriftweg oder per Mail:

lsvaallgemein@bazg.admin.ch

oder:
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Verkehrsabgaben
3003 Bern

Weitere Informationen/Kontakte zur LSVA: www.lsva.ch

2. Ausfuhr durch Kurier, Spedition, usw.

Lassen Sie die Hilfsgüter durch einen Transportdienst oder eine Spedition o. Ä. liefern, müssen die Hilfsgüter beim Schweizer Zoll über eine vereinfachte Zollanmeldung bei der Ausfuhr angemeldet werden. Erkundigen Sie sich jedoch vorgängig über die entsprechenden Vorschriften der Zollbehörden der direkten Nachbarstaaten (Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich). Die Kontaktangaben finden Sie unten auf dieser Seite.

Gemäss den geltenden Richtlinien (R-10-10 Ziff. 1.2.3 / R-25-02 Ziff. 2.4.3 und 2.4.4) können humanitäre Hilfsgüter mithilfe einer vereinfachten Zollanmeldung ausgeführt werden. Dies gilt für:

  • Hilfswerke
  • Vorübergehend auch für Private oder öffentliche Hilfsprogramme, welche die Hilfsgüter ausführen möchten.

Die vereinfachte Zollanmeldung gilt jedoch nicht für

  • Lieferungen zu kommerziellen Zwecken
  • Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen unterliegen oder Waren, die einer Bewilligungspflicht unterliegen.
  • Lieferungen von Neu- oder Gebrauchtwaren, die als Investitionsgüter gelten (z. B. Fahrzeuge, Maschinen, usw.)

Für die vereinfachte Zollanmeldung können Sie dieses Musterformular verwenden:

Musterformular für vereinfachte Ausfuhr von Hilfsgütern (DOCX, 24 kB, 13.02.2023)

Allgemeine Kontaktdaten ausländische Zollbehörden
Deutschland Österreich Frankreich Italien
0049 351 44834-520 0043 50 233 740 0033 1 7240 7850 0039 06 50241
info.gewerblich@zoll.de zollinfo@bmf.gv.at Kontaktformular Kontaktformular
Verzeichnis bzw. Internetseite weitere europäische Zollbehörden
Member Administrations (rocb-europe.org)
Verzeichnis ausländische Vertretungen in der Schweiz
Ausländische Vertretungen in der Schweiz (admin.ch)
https://bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/teaser-startseite/brennpunkt-teaser/zollinformationen-zur-ukraine/krieg-in-der-ukraine.html