Biogene Treibstoffe für den privaten Eigenverbrauch
Allgemeines
Wer einen biogenen Treibstoff nach Artikel 68 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV; SR 641.611) herstellt, muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG eine Bewilligung als Herstellungsbetrieb beantragen
(Art. 72 MinöStV).
Der in einem Herstellungsbetrieb produzierte biogene Treibstoff unterliegt der
Mineralölsteuer. Er kann von einer Steuererleichterung profitieren, sofern die
ökologischen und sozialen Anforderungen gemäss Artikel 12b des
Mineralölsteuergesetzes (MinöStG; SR 641.61) eingehalten werden.
Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zu Herstellungsbetrieben von biogenen Treibstoffen für den privaten Eigenverbrauch.
Bewilligung als Herstellungsbetrieb / Steuererleichterung
Herstellungsbetriebe, welche biogene Treibstoffe für den privaten Eigenverbrauch herstellen, benötigen eine Bewilligung vom BAZG. Privater Eigenverbrauch bedeutet, dass die hergestellten biogenen Treibstoffe nur für den Privatgebrauch (ohne geschäftliches Interesse) verwendet und nicht an Dritte veräussert werden dürfen.
Der hergestellte Treibstoff unterliegt der Mineralölsteuer. Eine Steuererleichterung kann beim BAZG geltend gemacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen gibt es bei biogenen Treibstoffen für den privaten Eigenverbrauch ein kombiniertes Bewilligungsverfahren, welches einerseits das Bewilligungsverfahren für Herstellungsbetriebe und anderseits - sofern beantragt - das Verfahren für die Gewährung einer Steuererleichterung beinhaltet. Es ist das folgende Formular zu verwenden:
Sofern eine Steuererleichterung beantragt wird, müssen die ökologischen und sozialen Anforderungen des Treibstoffes eingehalten werden. Die ökologischen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn sich sämtliche eingesetzten Rohstoffe auf der Positivliste der OZD befinden und die entsprechenden Bedingungen erfüllen.
Erfüllen nicht sämtliche eingesetzten Rohstoffe die Bedingungen der Positivliste der OZD, so muss zusätzlich zum Antragsformular das Formular 45.85 zur Prüfung beim BAZG eingereicht werden:
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen (andere als solche der Positivliste der OZD):
Steueranmeldungen
Herstellungsbetriebe mit und ohne Steuererleichterung
Herstellungsbetriebe mit und ohne Steuererleichterung müssen einmal jährlich für das gesamte Kalenderjahr eine Steueranmeldung einreichen. Diese ist dem BAZG bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit Formular 45.26 zuzustellen.
Änderungen bei Herstellungsbetrieben; Meldepflicht