Alle Waren, welche Sie im gewerblichen Verkehr aus der Schweiz ausführen wollen, müssen Sie bei uns elektronisch zur Ausfuhr anmelden.
Sie können diese Arbeit an einen Spediteur/Zollagenten übertragen, der vorgängig von Ihnen schriftlich dazu beauftragt wurde. Der Spediteur/Zollagent handelt in der Folge in Ihrem Namen als anmeldepflichtige Person. Er koordiniert die nötigen Arbeiten beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und hilft Ihnen oder unterstützt Sie bei allfälligen Abklärungsarbeiten.
Das Verfahren
Bei der Ausfuhr aus der Schweiz müssen Sie bzw. der von Ihnen beauftragte Spediteur/Zollagent die Waren in das sogenannte Ausfuhrverfahren überführen, d.h. eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung erstellen und an das BAZG übermitteln. Wie das genau funktioniert, ist unter folgendem Link im Detail beschrieben: Waren elektronisch anmelden.
Zweck
Das Ausfuhrverfahren dient unter anderem dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen. Ferner wird aus den von Ihnen bzw. vom Spediteur/Zollagenten gemachten Angaben in der Ausfuhrzollanmeldung die offizielle Handelsstatistik der Schweiz erstellt. Diese bildet u.a. die Grundlage, wenn es darum geht, Freihandelsabkommen mit anderen Staaten auszuhandeln.
Ausfuhrzoll und Mehrwertsteuer
Für Waren, die Sie ausführen, müssen Sie keinen Zoll bezahlen.
Diese Waren sind auch von der Mehrwertsteuer befreit. Wie das funktioniert und was dabei zu beachten ist, finden Sie unter dem Link: Mehrwertsteuer: Steuerbefreite Lieferung wegen Ausfuhr.
Allfällig anfallende Kosten im Bestimmungsland
Es ist gut möglich, dass im Bestimmungsland Zoll und andere Abgaben bei der Einfuhr anfallen können. Insbesondere mit dem Beachten der Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen können Sie Ihrem Kunden dabei helfen, dass die Waren ohne Zoll - oder dann zumindest zu einem reduzierten Ansatz - eingeführt werden können (siehe: Ursprung / Freihandel).
Mögliche Arten von Ausfuhranmeldungen
Endgültige Ausfuhr (Normalverfahren):
Bei der endgültigen Ausfuhr werden Waren aus dem freien inländischen Verkehr in einen anderen Staat exportiert.
Vorübergehende Ausfuhr:
Bei der vorübergehenden Ausfuhr werden Waren aus dem freien inländischen Verkehr vorübergehend ins Ausland verbracht. Dabei steht im Zeitpunkt der Ausfuhr bereits fest, dass die Waren in die Schweiz zurückgebracht werden. (Vorübergehende Ausfuhr)
Ausstellen von Ursprungsnachweisen:
Damit Ihr Kunde im Bestimmungsland eine Zollpräferenz (Zollermässigung bzw. Zollfreiheit) in Anspruch nehmen kann, benötigt er von Ihnen die für dieses Land vorgeschriebenen Präferenzdokumente. (Freihandel, Präferenzieller Ursprung)
Mögliche Einschränkungen, die bei der Ausfuhr zu beachten sind
Die Ausfuhr von Waren ist grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich. Dennoch kann eine Ausfuhr verboten oder eingeschränkt sein. Folgende Gründe fallen dabei in Betracht:
Länder:
Die Ausfuhr von Waren in einige Länder kann durch Verbote, Bewilligungspflichten oder sonstige Massnahmen zum Teil erheblich eingeschränkt sein. Hintergrund dieser länderbezogenen Beschränkungen sind in der Regel aussen- und sicherheitspolitische Erwägungen (sogenannte Embargos).
Auskunft darüber, ob eine Ausfuhr erfolgen darf oder nicht bzw. ob dabei Beschränkungen zu beachten sind, erteilt in diesen Fällen das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Sanktionen/Embargos).
Waren:
Die Ausfuhr einiger Warengruppen unterliegt Beschränkungen oder ist gänzlich verboten. Die Gründe hierfür liegen zum Beispiel im Aussenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle), in den Bereichen Sicherheit (Dual use Güter), Umwelt, Kulturgut, Artenschutz CITES usw..
Auskunft darüber, ob eine Ausfuhr erfolgen darf oder nicht bzw. ob dabei Beschränkungen zu beachten sind, erteilen in diesen Fällen die zuständigen Bundesämter: Verbote, Beschränkungen und Auflagen.
Andere Bereiche, die relevant sein können und deshalb zu beachten sind:
- Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten kann aussenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen.
- Der Aussenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen kann erheblich eingeschränkt sein. Grund für die Beschränkungen sind aussen- und sicherheitspolitische Erwägungen, beispielsweise die Terrorismusbekämpfung.
Auskunft darüber, ob ein Geschäft, eine Finanztransaktion oder ein Kontakt erfolgen darf oder nicht bzw. ob dabei Beschränkungen zu beachten sind, erteilt in diesen Fällen das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (www.seco.admin.ch).
Zollkosten
In der Regel ist unser Handeln während dem Ausfuhrprozess kostenfrei. Für bestimmte Serviceleistungen wie z. B. die Zollveranlagung ausserhalb der Öffnungszeiten erheben wir Gebühren nach Zeittarif.