Registered Exporter (REX)

Allgemeines Präferenzensystem (APS) - Registrierter Ausführer (Registered Exporter, REX) für Schweizer Ausführer

Sendungen mit präferenzbegünstigten Erzeugnissen aus Entwicklungsländern und gültigem Ursprungsnachweis können in der Schweiz für den Weiterversand nach der Europäischen Union (EU) oder Norwegen unter Zollkontrolle aufgeteilt werden. Mit Einführung des Systems Registered Exporter (REX) werden die Ersatzursprungsnachweise Form A durch eine (Ersatz-)Ursprungserklärung (Statement on Origin, SoO) abgelöst. Unternehmen in der Schweiz, die früher Ersatzursprungszeugnisse Form A beantragten, müssen sich zwingend als REX registrieren lassen, um für solche Sendungen Ursprungserklärungen (SoO) ausstellen zu können. Im Gegensatz zu den Ersatzursprungszeugnissen müssen diese nicht durch die Zollstelle beglaubigt werden. Die Schweiz sieht keine Übergangsfrist vor. Der Antrag zur Registrierung ist mittels Antragsformular (PDF, 847 kB, 09.12.2022) der zuständigen Zollkreisdirektion (KD) zu stellen. Die Kreisdirektion vergibt die unternehmensbezogene REX-Nummer, welche in den Ursprungserklärungen anzugeben ist.

Verfahren für Lieferanten von Vormaterialien

Lieferanten, welche Vormaterialien nach Entwicklungsländern versenden, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet werden, welche in die Schweiz, EU oder Norwegen geliefert werden sollen (Geberlandanteil), müssen ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls die neue Ursprungserklärung (Statement on Origin, SoO) verwenden. Sie haben sich aber nur dann als REX zu registrieren, wenn die Sendungen jeweils Ursprungserzeugnisse im Wert von mehr als CHF 10'300 aufweisen. In diesem Fall gilt ebenfalls die Pflicht zur Registrierung via Antragsformular (PDF, 847 kB, 09.12.2022) bei der zuständigen Zollkreisdirektion (KD). Bei Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Wert von unter CHF 10'300 kann eine Ursprungserklärung ohne REX-Nummer ausgestellt werden.  

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