Entalkoholisierungsanlagen bedürfen einer Bewilligung für den Erwerb und einer Konzession für den Betrieb
Der Markt für entalkoholisierte Getränke ist am Wachsen. Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten suchen nach alkoholfreien Alternativen oder solchen mit niedrigem Alkoholgehalt. Der Entzug von Alkohol aus Wein, Bier oder Spirituosen erfolgt meist über spezielle Brennapparaturen - sogenannte Entalkoholisierungsanlagen. Da bei diesem Vorgang hochgradiger Alkohol entsteht, sind sowohl für deren Erwerb als auch für den Betrieb alkoholrechtliche Auflagen zu erfüllen. Es gilt Folgendes zu beachten:
Herstellung: Die Herstellung von Spirituosen im Inland ist nur mit einer Konzession des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG erlaubt (Artikel 3 Absatz 1 Alkoholgesetz). Dies gilt auch für die Entalkoholisierung von alkoholischen Getränken, bei denen Ethylalkohol entsteht. Auch für den Erwerb solcher Anlagen ist eine Bewilligung erforderlich.
Besteuerung: Der bei der Entalkoholisierung gewonnene Ethylalkohol unterliegt der Spirituosensteuer. Um die Besteuerung zu vermeiden, kann er unter Aufsicht des BAZG denaturiert oder vernichtet werden.
Verstösse können steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Mitarbeitenden des Bereichs Alkohol des BAZG stehen für Auskünfte und Abklärungen zur Verfügung.
Kontakt
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont
Tel: +41 58 462 65 00
Mail: alkohol@bazg.admin.ch