Verbote, Beschränkungen und Auflagen
Gewisse Waren sind bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr reguliert, d.h. dass die Verbringung solcher Waren entweder bewilligungspflichtig ist, dass in der Warenanmeldung zusätzliche Angaben erfasst werden müssen oder dass sie zur Ein- oder Ausfuhr verboten sind. Wer Waren ein-, aus- oder durchführt, muss sich in der Warenanmeldung dazu äussern, ob diese einer Regulierung unterliegen oder nicht.
Passar Ausfuhr: Neuerungen bei der Anmeldung von Waren mit Regulierungen aus nichtzollrechtlichen Erlassen
- Äusserung zur Regulierungspflicht: Die anmeldepflichtige Person muss sich bei jeder Warenposition dazu äussern, ob die entsprechende Ware einer Bewilligungspflicht, Einschränkung oder einer anderen veranlagungsrelevanten Regulierung aus einem nichtzollrechtlichen Erlass unterliegt. Diese Äusserung erfolgt in Passar einheitlich über das Attribut «Regulierung» sowie die Angabe des entsprechenden «Regulierungscodes».
- Zusatzattribute: Je nach Regulierung ist die Angabe von unterschiedlichen Zusatzattributen notwendig.
- Bewilligungspflichtige Waren: Wer bewilligungspflichtige Waren ausführt, muss in der Warenanmeldung die Bewilligungsnummer sowie den Bewilligungsinhaber erfassen. Kann bei der Ausfuhr eine gemäss dem betroffenen nichtzollrechtlichen Erlass vorgesehene Bewilligungsausnahme geltend gemacht werden, so ist in der Warenanmeldung die entsprechende Bewilligungsausnahme anstelle der Bewilligungsnummer anzugeben.
- Hinweis BLV-CITES : Je CITES-Zertifikat kann nur eine Warenanmeldung eingereicht werden. Eine Aufteilung auf mehrere Warenanmeldungen führt im System zur Fehlermeldung (PE00404 - Das CITES wurde bereits verwendet).
- Hinweis : Achten Sie darauf, dass Sie die Angaben zur Bewilligung (Inhaber, Exporteur, Importeur, Nummer, Zusatzangaben) exakt gemäss Bewilligung erfassen.
- Begleitdokumente: Je nach betroffener Regulierung sind spezifische Unterlagen in der Warenanmeldung anzugeben.
- Weiterführende amtsspezifische Informationen:
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Konkrete Anmeldungsvorschriften zu einzelnen Regulierungen:
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu Waren und Produkten, die zur Einfuhr, zur Ausfuhr oder zur Durchfuhr verboten sind. Dies betrifft zum Beispiel Betäubungsmittel oder geschützte Tier- und Pflanzenarten. Bestimmte Waren können nur beschränkt oder mit einer speziellen Bewilligung über die Grenze gebracht werden wie zum Beispiel Waffen.
Die Massnahmen dienen zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Wirtschaft. Die Verbote und Beschränkungen werden wie folgt gruppiert:
Sicherheit
Geistiges Eigentum, Handel und Kultur
- Fälschung und Piraterie - Hilfeleistung durch das BAZG
- Edelmetalle, Stichwort: Gefälschte Uhren und Schmuck
- Kulturgütertransfer
Wirtschaftliche und landwirtschaftliche Massnahmen
Gesundheit, Lebensmittel
- Heilmittel und Dopingmittel
- Betäubungsmittel und Vorläuferstoffe
- Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
- Tiere und Tierprodukte
- Laserpointer
Regale und Monopole (Fernmeldewesen)
Umwelt
- Schutz von Tier- und Pflanzenarten (CITES)
- Jagd (Wildlebende Tiere) und Fischerei
- Gefährliche Chemikalien und Pestizide (PIC)
- Abfälle
- Luftreinhaltung und ozonschichtabbauende Stoffe
Verschiedenes
Im Rahmen der Digitalisierung und Standardisierung der Warenverkehrsprozesse nimmt das BAZG Anpassungen bei den Stammdaten von regulierten Waren vor.
Anmeldung von Pflanzenschutzmitteln - Anpassungen per 1.4.2026
Anmeldung von edelmetallkontrollpflichtigen Waren - Stammdatenanpassung EMK per 1.12.2025
Anmeldung Pflanzengesundheit - Stammdatenanpassungen BLW–Pflanzengesundheit per 1.11.2025
Anmeldung von CITES-Waren - Stammdatenanpassung BLV - CITES per 1.8.2025