Das revidierte PEM-Übereinkommen trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Übergangsregeln (s. unten) sind ab diesem Datum nicht mehr anwendbar, bzw. wurden durch die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens abgelöst.
Zahlreiche Freihandelsabkommen (FHA) in der PEM-Zone enthalten noch keine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen, womit für diese FHA auch nach dem 1.1.2025 weiterhin die alten Regeln gelten. Da die diagonale Kumulierung in der PEM-Zone auf dem Prinzip von identischen Ursprungsregeln basiert, käme es damit zu negativen Folgen auf bestehende Kumulationsmöglichkeiten, bzw. Lieferketten. Die Vertragsparteien haben deshalb am 12. Dezember 2024 Übergangsbestimmungen verabschiedet, welche folgende Eckpunkte vorsehen:
• Die Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens können weiterhin
bis am 31. Dezember 2025 angewendet werden. Bis zu diesem Datum
hin sollten alle FHA in der Zone mit einer dynamischen Referenz auf das
PEM-Übereinkommen verweisen.
• Die Durchlässigkeit wird eingeführt. Damit wird die Anwendung der
revidierten Regeln vereinfacht, indem auch dann kumuliert werden
kann, wenn der Lieferant einen Ursprungsnachweis basierend auf den
alten Regeln ausgestellt hat. Im Agrarbereich gilt die Durchlässigkeit nur
für Waren der HS-Kapitel 1 und 3 sowie Fischereierzeugnisse des
Kapitels 16.
• Ursprungsnachweise, welche basierend auf den revidierten Regeln
ausgestellt werden, müssen mit dem Vermerk "REVISED RULES"
versehen werden.
Die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens sind bereits unter den folgenden FHA der Schweiz / EFTA anwendbar:
- Schweiz – EU (CR)
- EFTA-Übereinkommen (CR)
- EFTA - Georgien (CR)
- EFTA - Türkei (CR)
- EFTA - Albanien (R)
- EFTA - Montenegro (CR)
- EFTA - Nordmazedonien (CR)
- EFTA - Serbien (CR)
- EFTA - Bosnien und Herzegowina (CR)
Bei Freihandelsabkommen, welche oben, bzw. in der Matrix mit einem "R" gekennzeichnet sind, sind ausschliesslich die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwendbar. Bei Freihandelsabkommen, welche mit einem "CR" gekennzeichnet sind, sind die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens und die Übergangsbestimmungen anwendbar (parallele Anwendung der alten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens bis am 31.12.2025 und Durchlässigkeit von den alten zu den revidierten Regeln hin).
Die hier nicht aufgeführten FHA der Schweiz / EFTA innerhalb des PEM-Systems sollen im Verlauf des Jahres 2025 noch angepasst werden.
Weitergehende Informationen zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens und der Übergangsbestimmungen finden Sie hier .