Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen

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Update: Das revidierte PEM-Übereinkommen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Übergangsregeln (s. unten) werden ab diesem Datum nicht mehr anwendbar sein, bzw. werden durch die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens abgelöst.

Zahlreiche Freihandelsabkommen (FHA) in der PEM-Zone enthalten noch keine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen, womit für diese FHA auch nach dem 1.1.2025 weiterhin die alten Regeln gelten werden. Da die diagonale Kumulierung in der PEM-Zone auf dem Prinzip von identischen Ursprungsregeln basiert, käme es damit zu negativen Folgen auf bestehende Kumulierungsmöglichkeiten, bzw. Lieferketten. Die Vertragsparteien haben deshalb am 12. Dezember 2024 Übergangsbestimmungen verabschiedet, welche folgende Eckpunkte vorsehen:

• Die Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens können weiterhin
   bis am 31. Dezember 2025 angewendet werden. Bis zu diesem Datum
   hin sollten alle FHA in der Zone mit einer dynamischen Referenz auf das
   PEM-Übereinkommen verweisen.
• Die Durchlässigkeit wird eingeführt. Damit wird die Anwendung der
   revidierten Regeln vereinfacht, indem auch dann kumuliert werden
   kann, wenn der Lieferant einen Ursprungsnachweis basierend auf den
   alten Regeln ausgestellt hat. Im Agrarbereich gilt die Durchlässigkeit nur
   für Waren der HS-Kapitel 1 und 3 sowie Fischereierzeugnisse des 
   Kapitels 16.
• Ursprungsnachweise, welche basierend auf den revidierten Regeln
   ausgestellt werden, müssen mit dem Vermerk "REVISED RULES"
   versehen werden.

Die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens werden bereits ab dem 1.1.2025 unter den folgenden FHA der Schweiz / EFTA anwendbar sein:

- Schweiz – EU
- EFTA-Übereinkommen
- EFTA - Georgien
- EFTA - Türkei
- EFTA - Albanien
- EFTA - Montenegro
- EFTA - Nordmazedonien
- EFTA - Serbien


Die hier nicht aufgeführten FHA der Schweiz / EFTA werden im Verlauf des Jahres 2025 noch angepasst.

Weitergehende Informationen zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens und der Übergangsbestimmungen finden Sie hier .

Übergangsperiode

Die Mehrheit der Vertragsparteien, darunter auch die Schweiz, haben beschlossen, die revidierten Regeln übergangsweise und ab dem 1.9.2021 bilateral anzuwenden (die sog. "Übergangsregeln"). Damit sollen die Unternehmen dieser Vertragsparteien schon von den revidierten Regeln des Übereinkommens profitieren können, wodurch die Verwaltung der Ursprungsregeln flexibler und einfacher wird. Die übergangsweise bilaterale Anwendung ("Übergangsperiode") endet am 31.12.2024, da am 1.1.2025 das revidierte PEM-Übereinkommen in Kraft treten wird. Aufgrund des bilateralen Ansatzes müssen die FHA in der PEM Zone entsprechend angepasst werden. Die Übergangsregeln sind in den folgenden FHA der Schweiz / EFTA bereits anwendbar:

  • 01.09.2021: CH-EU
  • 01.11.2021: EFTA-Übereinkommen
  • 01.01.2022: EFTA-AL; EFTA-RS
  • 01.04.2022: EFTA-ME; EFTA-MK
  • 01.09.2023: EFTA-BA
  • 01.12.2023: EFTA-GE

Auswirkungen auf die Unternehmen

Während der Übergangsperiode können die Exportunternehmen entweder die Ursprungsregeln des heutigen Übereinkommens oder die Übergangsregeln anwenden. Sie müssen jedoch vor der Ursprungskalkulation festlegen, für welche Regeln sie sich entscheiden.

Grundsätzlich sind die Kumulationszonen des PEM-Übereinkommens und der Übergangsregeln als zwei voneinander getrennte Zonen zu betrachteten. So sehen die Übergangsregeln denn auch nicht vor, dass im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgestellte Ursprungsnachweise für die Kumulation im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden können. Die Parteien haben im am 7.12.2023 entschieden, die sog. "Durchlässigkeit" einzuführen, damit Firmen, welche die Übergangsregeln anwenden, auch dann kumulieren können, wenn der Lieferant einen Ursprungsnachweis nach den Ursprungsregeln des aktuellen PEM-Übereinkommens ausstellt. Die Schweiz wird nun in der Folge möglichst zeitnah ihre FHA anpassen, insbesondere dasjenige mit der EU. Änderungen werden mittels eines Zirkulars kommuniziert.

Auf formeller Ebene wird zwischen Ursprungsnachweisen unterschieden, die gemäss dem aktuellen PEM-Übereinkommen und solchen, die nach den revidierten Regeln ausgestellt werden. Letztere müssen mit dem englischen Verweis «TRANSITIONAL RULES» (für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) oder «gemäss den Übergangsregeln für den Ursprung» (Ursprungserklärung) ergänzt werden. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, sicherzustellen, dass Vormaterialien, die die präferenzielle Ursprungseigenschaft nach den (in der Regel liberaleren) revidierten Regeln erlangt haben, nicht als präferenzielle Vormaterialien in einer Produktionskette mit Kumulierung nach den Regeln des heutigen Übereinkommens verwendet werden.

Für im Inland ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt rückwirkend auf den 1.9.2021 unter gewissen Voraussetzungen die Durchlässigkeit. So können im Inland nach den PEM-Regeln ausgestellte Lieferantenerklärungen (erkennbar an fehlendem Vermerk "transitional rules") als gültige Vor-Ursprungsnachweise im Rahmen der Kumulierung oder unverändertem Wiederverkauf bei Anwendung der Übergangsregeln bei der Ausfuhr gelten. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie dem Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland"

Übergangsregeln

Die Übergangsregeln bringen administrative Vereinfachungen, namentlich durch die Streichung der Ursprungsnachweise EUR-MED und die Vereinheitlichung der produkte-spezifischen Listenregeln. Zudem wurden mit der Einführung der Vollkumulation, der Abschaffung der No-Drawback- Regel und der Kalkulation mittels Durchschnittswerten neue Möglichkeiten geschaffen.

Informationen zum Thema «Übergangsregeln» und deren Anwendung finden Sie hier:

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/themen/ursprungsregeln-revidiertes-pem-uebereinkommen.html