Update: Das revidierte PEM-Übereinkommen wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Übergangsregeln (s. unten) werden ab diesem Datum nicht mehr anwendbar sein bzw. werden durch die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens abgelöst.
Zahlreiche Freihandelsabkommen (FHA) in der PEM-Zone enthalten noch keine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen, womit für diese FHA auch nach dem 1.1.2025 weiterhin die alten Regeln gelten werden. Da die diagonale Kumulierung in der PEM-Zone auf dem Prinzip von identischen Ursprungsregeln basiert, käme es damit zu negativen Folgen auf bestehende Kumulierungsmöglichkeiten bzw. Lieferketten. Die Vertragsparteien sollen deshalb Mitte Dezember 2024 Übergangsbestimmungen verabschieden. Weitergehende Informationen zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens und der Übergangsbestimmungen finden Sie hier.
Übergangsperiode
Die Mehrheit der Vertragsparteien, darunter auch die Schweiz, haben beschlossen, die revidierten Regeln übergangsweise und ab dem 1.9.2021 bilateral anzuwenden (die sog. "Übergangsregeln"). Damit sollen die Unternehmen dieser Vertragsparteien schon von den revidierten Regeln des Übereinkommens profitieren können, wodurch die Verwaltung der Ursprungsregeln flexibler und einfacher wird. Die übergangsweise bilaterale Anwendung ("Übergangsperiode") endet am 31.12.2024, da am 1.1.2025 das revidierte PEM-Übereinkommen in Kraft treten wird. Aufgrund des bilateralen Ansatzes müssen die FHA in der PEM Zone entsprechend angepasst werden. Die Übergangsregeln sind in den folgenden FHA der Schweiz / EFTA bereits anwendbar:
- 01.09.2021: CH-EU
- 01.11.2021: EFTA-Übereinkommen
- 01.01.2022: EFTA-AL; EFTA-RS
- 01.04.2022: EFTA-ME; EFTA-MK
- 01.09.2023: EFTA-BA
- 01.12.2023: EFTA-GE
Auswirkungen auf die Unternehmen
Während der Übergangsperiode können die Exportunternehmen entweder die Ursprungsregeln des heutigen Übereinkommens oder die Übergangsregeln anwenden. Sie müssen jedoch vor der Ursprungskalkulation festlegen, für welche Regeln sie sich entscheiden.
Grundsätzlich sind die Kumulationszonen des PEM-Übereinkommens und der Übergangsregeln als zwei voneinander getrennte Zonen zu betrachteten. So sehen die Übergangsregeln denn auch nicht vor, dass im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgestellte Ursprungsnachweise für die Kumulation im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden können. Die Parteien haben im am 7.12.2023 entschieden, die sog. "Durchlässigkeit" einzuführen, damit Firmen, welche die Übergangsregeln anwenden, auch dann kumulieren können, wenn der Lieferant einen Ursprungsnachweis nach den Ursprungsregeln des aktuellen PEM-Übereinkommens ausstellt. Die Schweiz wird nun in der Folge möglichst zeitnah ihre FHA anpassen, insbesondere dasjenige mit der EU. Änderungen werden mittels eines Zirkulars kommuniziert.
Auf formeller Ebene wird zwischen Ursprungsnachweisen unterschieden, die gemäss dem aktuellen PEM-Übereinkommen und solchen, die nach den revidierten Regeln ausgestellt werden. Letztere müssen mit dem englischen Verweis «TRANSITIONAL RULES» (für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) oder «gemäss den Übergangsregeln für den Ursprung» (Ursprungserklärung) ergänzt werden. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, sicherzustellen, dass Vormaterialien, die die präferenzielle Ursprungseigenschaft nach den (in der Regel liberaleren) revidierten Regeln erlangt haben, nicht als präferenzielle Vormaterialien in einer Produktionskette mit Kumulierung nach den Regeln des heutigen Übereinkommens verwendet werden.
Für im Inland ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt rückwirkend auf den 1.9.2021 unter gewissen Voraussetzungen die Durchlässigkeit. So können im Inland nach den PEM-Regeln ausgestellte Lieferantenerklärungen (erkennbar an fehlendem Vermerk "transitional rules") als gültige Vor-Ursprungsnachweise im Rahmen der Kumulierung oder unverändertem Wiederverkauf bei Anwendung der Übergangsregeln bei der Ausfuhr gelten. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie dem Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland"
Übergangsregeln
Die Übergangsregeln bringen administrative Vereinfachungen, namentlich durch die Streichung der Ursprungsnachweise EUR-MED und die Vereinheitlichung der produkte-spezifischen Listenregeln. Zudem wurden mit der Einführung der Vollkumulation, der Abschaffung der No-Drawback- Regel und der Kalkulation mittels Durchschnittswerten neue Möglichkeiten geschaffen.
Informationen zum Thema «Übergangsregeln» und deren Anwendung finden Sie hier: