Das revidierte PEM-Übereinkommen trat am 1. Januar 2025 in Kraft und fand automatisch in allen Freihandelsabkommen (FHA) Anwendung, welche eine sog. "dynamische Referenz" auf das PEM-Übereinkommen enthalten.
Gleichzeitig konnten in einer Übergangsphase vom 1.1.2025 bis am 31.12.2025 die alten Ursprungsregeln alternativ angewendet werden. Ab dem 1.1.2026 sind ausschliesslich die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwendbar, wenn ein FHA eine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen enthält. Dies betrifft (Stand 5.12.2025) die folgenden FHA der Schweiz / EFTA:
• Schweiz – EU
• EFTA-Übereinkommen
• EFTA – Albanien
• EFTA – Bosnien und Herzegowina
• EFTA – Georgien
• EFTA – Moldau
• EFTA – Montenegro
• EFTA – Nordmazedonien
• EFTA – Serbien
• EFTA – Türkei
Für FHA ohne dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen werden wei-terhin ausschliesslich die alten Ursprungsregeln gemäss den entsprechenden Ursprungsprotokollen gelten. Dies betrifft (Stand 5.12.2025) die folgenden FHA der Schweiz / EFTA:
• Schweiz – Färöer
• EFTA – Ägypten
• EFTA – Israel
• EFTA – Jordanien
• EFTA – Libanon
• EFTA – Marokko
• EFTA – Palästina
• EFTA – Tunesien
• EFTA – Ukraine
Somit bestehen ab dem 1.1.2026 zwei Kumulationszonen, in denen entweder nur im Rahmen der Ursprungsregeln des alten oder des revidierten PEM-Übereinkommens diagonal kumuliert werden kann. Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der jeweils anderen Zone wird nicht mehr möglich sein.
Weitergehende Informationen zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens und der Übergangsbestimmungen finden Sie hier .