Diese 5 Punkte sollten Sie beim Ferienshopping im Ausland beachten

Ferien im Ausland verleiten zum Kauf von Souvenirs. Doch nicht alles ist legal und nicht alles was glänzt, ist auch wirklich Gold. Wenn Sie die folgenden Tipps berücksichtigen, erleben Sie bei Ihrer Rückreise in die Schweiz keine bösen Überraschungen.

18.06.2019, Corinne Wirth  

Ferienshopping Markt
Nicht alle Souvenirs aus dem Ausland dürfen Sie in die Schweiz mitbringen.

Markenartikel zum Schnäppchenpreis

Die coole Designer-Tasche oder die günstige Schweizer Luxusuhr auf dem Markt oder im «fliegenden Laden» im Hinterhof … Dabei handelt es sich praktisch immer um Raubkopien oder Fälschungen von teuren Markenartikeln. Es ist verboten, solche Nachahmungen und Fälschungen von Marken- und Designartikeln in die Schweiz mitzunehmen. Diese können am Grenzübergang eingezogen und vernichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Produkte gerade eben erst gekauft haben oder schon länger besitzen, ob Sie sie selbst erworben oder ob Sie sie geschenkt bekommen haben.

Mehr zum Thema: Produktepiraterie, Markenfälschungen

Ferienshopping Tasche und Sonnenbrillle
Kopierte Markenartikel sind in der Schweiz verboten. Sie werden bei der Einreise konfisziert.

Zutraulich «wilde» Tiere

So manch ein vierpfotiger kleiner Streuner hat schon das Herz tierliebender Touristen erobert. Doch die gutgemeinte Mitnahme lebender «Souvenirs» ist alles andere als empfehlenswert. Denn die Einreise in die Schweiz bedarf vieler Formalitäten: Das Tier muss von einem Heimtierpass begleitet werden, eine gültige Tollwutimpfung haben, sowie mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Je nach Herkunftsland sind zusätzlich eine Veterinärbescheinigung und/oder eine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) notwendig. Um all die nötigen Unterlagen zu beschaffen, kann es unter Umständen mehrere Monate dauern. Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten dürfen gar nicht erst in die Schweiz eingeführt werden.

Das BLV informiert auf seiner Website über die allgemeinen Bestimmungen unter „Reisen mit Heimtieren“ und stellt zudem die Online-Hilfe «Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze» zur Verfügung.

Übrigens: Auch wenn Sie Ihre eigenen Haustiere mit in die Ferien nehmen, sollten Sie sich bereits im Vorfeld über die Rückreisebestimmungen in die Schweiz informieren. Denn je nach Haustier und Feriendestination gelten strengere Bestimmungen zwecks Schutzmass­nahmen und Seuchenprävention. Auch hier informiert das BLV (siehe oben).

Mitbringen von Tieren - Hund und Katze
Für das Mitbringen von Hunden und Katzen aus dem Ausland gelten strenge Auflagen.
© Clipdealer

Medikamente und Kraftpillen

Medikamente sind im Ausland oft günstiger als in der Schweiz. Trotzdem sollten Sie aufpassen, was und wie viel Sie wo kaufen. Eine Privatperson darf für sich selber, nicht aber für Drittpersonen, Arzneimittel in der Menge eines Monatsbedarfs in die Schweiz einführen. Wenn ein Arzneimittel als Betäubungsmittel eingestuft ist, darf es nur durch kranke Reisende mitgeführt werden.

Informationen finden Sie beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic.

Präparate, die dem Muskelaufbau dienen (z. B. Kraftpillen), können auch Dopingmittel sein. In diesen Fällen gilt die Nulltoleranz.

Weitere Informationen finden Sie bei Antidoping Schweiz.

Medikamente
Medikamente dürfen nur für den Eigenbedarf in der Menge eines Monatsbedarfs eingeführt werden.
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Lebensmittel, Alkohol und Tabak

Viele Lebensmittel können Sie problemlos in die Schweiz mitbringen. Aber bei tierischen Lebensmitteln ist Vorsicht geboten. Dazu gehören Fleisch, Milchprodukte (auch Käse) und Honig. Fleisch dürfen Sie nur aus EU-Staaten, Island und Norwegen mit in die Schweiz bringen. Das saftige T-Bone-Steak muss also in Amerika bleiben.

Auf Lebensmitteln, Alkohol und Tabakprodukten, die über der Wertfreigrenze von 300 Franken und den geltenden Freimengen (pro Person am Einreisetag) liegen, müssen Sie bei der Einreise in die Schweiz die Mehrwertsteuer und Zollabgaben entrichten.  

Die Broschüre «Ihr Weg durch den Schweizer Zoll» klärt auf.

Wurst und Käse
Wurst und Käse sind heikle Feriensouvenirs. Nicht aus jedem Land dürfen sie mitgebracht werden.

Souvenirs tierischer oder pflanzlicher Herkunft

Ein Gurt aus Elefantenleder, ein Traumfänger mit Vogelfedern oder Räucherstäbchen aus Sandelholz – das Angebot an Souvenirs ist vielfältig. Vielen Gegenständen sieht man gar nicht an, dass sie aus Produkten geschützter Tiere oder Pflanzen hergestellt worden sind, wie zum Beispiel Korallenketten, Essstäbchen aus Tropenholz oder Elfenbeindekorationen. Vieles darf nicht oder nur mit Bewilligungen in die Schweiz eingeführt werden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen informiert: Souvenirs

Souvenirs und Artenschutz
Artenschutz gilt auch für Souvenirs, denen man dies nicht auf den ersten Blick ansieht.
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Es lohnt sich also auf alle Fälle, schon vor den Ferien abzuklären, welche Souvenirs geeignet sind und welche Sie besser am Ferienort zurücklassen. Unabhängig davon, was Sie in die Schweiz mitbringen, beachten Sie die Freimengen und allfällige Beschränkungen.

Broschüre: «Ihr Weg durch den Schweizer Zoll»

Übrigens: Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre zollpflichtigen Waren am Zoll anzumelden. Wenn Sie das nicht persönlich bei der Einreise tun möchten, so können Sie dies auch via App machen: Mit QuickZoll bezahlen Sie Ihre Abgaben ganz einfach digital, orts- und zeitunabhängig. Die Verzollungsapplikation der EZV funktioniert sowohl mit iOS, als auch mit Android.

QuickZoll: Verzollen via Smartphone


Erlaubt :

Pro Person/Tag zum privaten Gebrauch/Verschenken erlaubt:

Alkoholische Getränke (Mindestalter 17 Jahre): 5 Liter bis 18% Volumen, 1 Liter über 18% Volumen

Tabak: 250 Stück Zigaretten oder Zigarren oder 250 Gramm andere Tabakfabrikate

Wertfreigrenze aller mitgeführter Waren: CHF 300.- / Ab CHF 300.- MWSt auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet

Verboten:

Lebensmittel tierischer Herkunft (Fleisch, Milcherzeugnisse, Honig),

lebende Pflanzen und Pflanzenteile (inkl. Früchte und Gemüse)

aus Nicht-EU und Nicht-EFTA-Ländern.

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